vom 11. Februar 2004
über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
1. Diese Verordnung legt unter den hierin genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste fest, wenn
a) ihnen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wird;
b) ihr Flug annulliert wird;
c) ihr Flug verspätet ist.
2. Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der Streitigkeit über die Hoheitsgewalt über das Gebiet, in dem der Flughafen liegt.
(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird ausgesetzt, bis die Vereinbarungen in der Gemeinsamen Erklärung der Außenminister des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 in Kraft treten. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs teilen dem Rat den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Luftfahrtunternehmen“ ein Luftverkehrsunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
b) „betreibendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das einen Flug im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Auftrag einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die einen Vertrag mit diesem Fluggast hat, durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
c) „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;
d) „Reiseveranstalter“ einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(6), mit Ausnahme eines Luftfahrtunternehmens;
e) „Pauschalreise“ die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Dienstleistungen;
f) „Flugschein“ ein gültiges Dokument, das zur Beförderung berechtigt, oder ein gleichwertiges Dokument in papierloser Form, einschließlich elektronischer Form, das von dem Luftfahrtunternehmen oder seinem bevollmächtigten Vertreter ausgestellt oder genehmigt wurde;
g) „Buchung“ die Tatsache, dass der Fluggast im Besitz eines Flugscheins oder eines anderen Nachweises ist, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseveranstalter angenommen und registriert wurde;
h) „Endziel“ das Ziel, das auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein angegeben ist, oder bei direkt aufeinanderfolgenden Flügen das Ziel des letzten Fluges; alternative Anschlussflüge werden nicht berücksichtigt, wenn die ursprünglich geplante Ankunftszeit eingehalten wird;
(i) „Person mit eingeschränkter Mobilität“ jede Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Behinderung, ihres Alters oder einer sonstigen Behinderung eingeschränkt ist und deren Situation besondere Aufmerksamkeit und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienste an die Bedürfnisse dieser Person erfordert;
j) „Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste auf einem Flug zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Bedingungen zum Einsteigen gemeldet haben, es sei denn, es liegen angemessene Gründe für die Nichtbeförderung vor, wie beispielsweise Gründe der Gesundheit, der Sicherheit oder der Gefahrenabwehr oder unzureichende Reisedokumente;
(k) „Freiwilliger“ eine Person, die sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Bedingungen zum Einsteigen gemeldet hat und positiv auf die Aufforderung des Luftfahrtunternehmens reagiert, seine Reservierung gegen eine Gegenleistung aufzugeben.
(l) „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines zuvor geplanten Fluges, auf dem mindestens ein Platz reserviert war.
1. Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf den der Vertrag Anwendung findet, abfliegen;
b) für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf den der Vertrag Anwendung findet, abfliegen, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Vorteile oder Ausgleichsleistungen erhalten und wurden dort unterstützt, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen des betreffenden Fluges ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.
(2) Absatz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und, außer im Falle einer Annullierung gemäß Artikel 5,
- zu dem Zeitpunkt, der von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reisevermittler oder einem bevollmächtigten Reisevermittler im Voraus schriftlich (auch elektronisch) angegeben wurde,
oder, falls kein Zeitpunkt angegeben wurde,
- spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit; oder
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reisevermittler aus dem Flug, für den sie eine Buchung hatten, auf einen anderen Flug umgebucht worden sind, unabhängig vom Grund.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die unentgeltlich oder zu einem ermäßigten Tarif befördert werden, der der Öffentlichkeit weder unmittelbar noch mittelbar angeboten wird. Sie gilt jedoch für Fluggäste, die im Rahmen eines Vielfliegerprogramms oder eines anderen kommerziellen Programms eines Luftfahrtunternehmens oder eines Reisevermittlers einen Flugschein erworben haben.
(4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die mit einem motorisierten Starrflügelflugzeug befördert werden.
5. Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste befördern, die unter die Absätze 1 und 2 fallen. Nimmt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das keinen Vertrag mit dem Fluggast geschlossen hat, Verpflichtungen aus dieser Verordnung wahr, so gilt dies als im Namen der Person, die mit diesem Fluggast einen Vertrag geschlossen hat.
6. Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Fluggäste nach der Richtlinie 90/314/EWG. Diese Verordnung gilt nicht, wenn eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.
(1) Wenn ein ausführender Luftfahrtunternehmen vernünftigerweise davon ausgeht, dass es die Beförderung auf einem Flug verweigern muss, fordert es zunächst Freiwillige auf, gegen Leistungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, auf ihre Buchungen zu verzichten. Freiwillige werden gemäß Artikel 8 unterstützt, wobei diese Unterstützung zusätzlich zu den in diesem Absatz genannten Leistungen gewährt wird.
(2) Wenn sich nicht genügend Freiwillige melden, um die verbleibenden Fluggäste mit Reservierungen an Bord des Fluges zu nehmen, kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so entschädigt das ausführende Luftfahrtunternehmen sie unverzüglich gemäß Artikel 7 und leistet ihnen Unterstützung gemäß den Artikeln 8 und 9.
(1) Bei Annullierung eines Fluges wird den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützung gemäß Artikel 8 angeboten und
b) von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2 sowie im Falle einer anderweitigen Beförderung, wenn die voraussichtliche Abflugzeit des neuen Fluges mindestens am Tag nach dem planmäßigen Abflug des annullierten Fluges liegt, die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Unterstützung angeboten werden; und
c) haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen durch das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 7, es sei denn,
i) sie mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wurden oder
ii) sie zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wurden und ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, die ihnen ermöglicht, spätestens zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzureisen und ihre Endverfrachtungsstelle weniger als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet werden und ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten wird, die ihnen den Abflug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit und die Erreichung ihrer Endverfrachtungsstelle weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit ermöglicht.
(2) Bei Unterrichtung der Fluggäste über die Annullierung sind ihnen Erläuterungen über mögliche alternative Beförderungsmöglichkeiten zu geben.
(3) Ein ausführender Luftfahrtunternehmen ist nicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung gemäß Artikel 7 verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast für die Frage, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.
(1) Wenn ein ausführender Luftfahrtunternehmen vernünftigerweise davon ausgeht, dass ein Flug um mehr als
a) zwei Stunden bei Flügen bis zu 1500 km, oder
b) drei Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1500 km und 3500 km, oder
c) um vier Stunden oder mehr bei allen anderen Flügen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen,
bietet das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen
i) die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2 genannte Unterstützung und
ii) wenn die voraussichtliche Abflugzeit mindestens dem Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit entspricht, die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Unterstützung; und
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterstützung.
(2) In jedem Fall wird die Unterstützung innerhalb der oben für die einzelnen Entfernungsstufen festgelegten Fristen angeboten.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, erhalten die Fluggäste eine Ausgleichsleistung in Höhe von
a) 250 EUR für alle Flüge bis zu 1500 km;
b) 400 EUR für alle innergemeinschaftlichen Flüge über 1500 km und für alle anderen Flüge zwischen 1500 km und 3500 km;
c) 600 EUR für alle Flüge, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen.
Bei der Ermittlung der Entfernung ist der letzte Zielort maßgebend, an dem sich die Ankunft des Fluggastes aufgrund der Nichtbeförderung oder der Annullierung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit verzögert.
(2) Wird den Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung bis zum Endziel angeboten, deren Ankunftszeit
a) um zwei Stunden bei allen Flügen bis zu 1500 Kilometern oder
b) um drei Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 Kilometer und bei allen anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern oder
c) um vier Stunden bei allen Flügen, die nicht unter a) oder b) fallen,
kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die in Absatz 1 vorgesehene Ausgleichsleistung um 50 % kürzen.
(3) Die in Absatz 1 genannte Ausgleichsleistung wird in bar, durch elektronische Banküberweisung, Banküberweisung oder Bankscheck oder mit schriftlicher Zustimmung des Fluggastes in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Leistungen erbracht.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach dem Großkreisverfahren gemessen.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird den Fluggästen Folgendes angeboten:
a) - innerhalb von sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten die vollständige Erstattung des Flugpreises zum Kaufpreis für den nicht durchgeführten Teil der Reise und für den bereits durchgeführten Teil der Reise, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit
- einer Rückbeförderung zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt;
(b) einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
(c) einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt, der dem Fluggast zusagt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen.
(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Teil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Erstattungsanspruchs, der sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
(3) Bietet ein ausführender Luftfahrtunternehmen in Fällen, in denen eine Stadt oder Region von mehreren Flughäfen bedient wird, einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der Buchung angegebenen Flughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von diesem alternativen Flughafen entweder zu dem in der Buchung angegebenen Flughafen oder zu einem anderen mit dem Fluggast vereinbarten nahe gelegenen Zielort.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so werden den Fluggästen unentgeltlich angeboten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in einem der Wartezeit angemessenen Umfang;
b) Hotelunterbringung in folgenden Fällen
- wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten erforderlich wird oder
- wenn ein Aufenthalt erforderlich wird, der über den vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt hinausgeht;
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder sonstige Unterkunft).
(2) Darüber hinaus werden den Fluggästen zwei kostenlose Telefonate, Telex- oder Faxnachrichten oder E-Mails angeboten.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels berücksichtigt das ausführende Luftfahrtunternehmen insbesondere die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie die Bedürfnisse von unbegleiteten Kindern.
(1) Wenn ein ausführender Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse befördert, als die, für die der Flugschein erworben wurde, darf es keinen Aufpreis verlangen.
(2) Wenn ein ausführender Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse befördert, als die, für die der Flugschein erworben wurde, erstattet es innerhalb von sieben Tagen auf dem in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Weg
a) 30 % des Flugpreises für alle Flüge bis zu 1500 km oder
b) 50 % des Flugpreises für alle innergemeinschaftlichen Flüge über 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen Übersee-Departements, sowie für alle anderen Flüge zwischen 1500 km und 3500 km oder
c) 75 % des Flugpreises für alle Flüge, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, einschließlich Flüge zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen Übersee-Departements.
(1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen befördern Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie unbegleitete Kinder vorrangig.
(2) Bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätungen unabhängig von ihrer Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleitpersonen sowie unbegleitete Kinder Anspruch auf Betreuung gemäß Artikel 9 so schnell wie möglich.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Rechte der Fluggäste auf weitere Entschädigungen. Die nach dieser Verordnung gewährte Entschädigung kann von diesen Entschädigungen abgezogen werden.
2. Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des nationalen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.
Zahlt ein ausführender Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung oder kommt es seinen sonstigen Verpflichtungen nach dieser Verordnung nach, so darf keine Bestimmung dieser Verordnung so ausgelegt werden, dass sie sein Recht einschränkt, gemäß dem geltenden Recht von einer Person, einschließlich Dritter, Ersatz zu verlangen. Insbesondere schränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens ein, von einem Reiseveranstalter oder einer anderen Person, mit der das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Vertrag geschlossen hat, Ersatz zu verlangen. Ebenso darf keine Bestimmung dieser Verordnung so ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseveranstalters oder eines Dritten, der nicht Fluggast ist und mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Vertrag geschlossen hat, auf Erstattung oder Entschädigung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften einschränkt.
(1) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass beim Abfertigen ein deutlich lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die Fluggäste gut sichtbar angebracht wird: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder Ihr Flug annulliert wird oder sich um mindestens zwei Stunden verspätet, fragen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig nach dem Text mit Ihren Rechten, insbesondere in Bezug auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.“
(2) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das die Beförderung verweigert oder einen Flug annimmt, händigt jedem betroffenen Fluggast eine schriftliche Mitteilung mit den Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung aus. Es händigt außerdem jedem Fluggast, der von einer Verspätung von mindestens zwei Stunden betroffen ist, eine gleichwertige Mitteilung aus. Die Kontaktdaten der in Artikel 16 genannten nationalen benannten Stelle werden dem Fluggast ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
(3) In Bezug auf blinde und sehbehinderte Personen werden die Bestimmungen dieses Artikels unter Verwendung geeigneter alternativer Mittel angewandt.
(1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung dürfen nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden, insbesondere nicht durch eine Abweichung oder einschränkende Klausel im Beförderungsvertrag.
(2) Wird eine solche Abweichung oder einschränkende Klausel dennoch auf einen Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund eine Entschädigung akzeptiert, die geringer ist als die in dieser Verordnung vorgesehene, so ist der Fluggast weiterhin berechtigt, die erforderlichen Verfahren vor den zuständigen Gerichten oder Stellen einzuleiten, um eine zusätzliche Entschädigung zu erlangen.
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von Flughäfen in seinem Hoheitsgebiet und Flüge aus einem Drittstaat zu diesen Flughäfen zuständig ist. Diese Stelle trifft gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um die Achtung der Fluggastrechte zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt wurde.
(2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei jeder nach Absatz 1 benannten Stelle oder bei jeder anderen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in Bezug auf einen Flug aus einem Drittstaat auf einen Flughafen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einlegen.
(3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2007 Bericht über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung, insbesondere über
- die Häufigkeit von Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung von Flügen,
- die mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Fluggäste, die einen Vertrag mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geschlossen haben oder eine Flugbuchung besitzen, die Teil einer „Pauschalreise“ im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG ist, und die von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat mit einem nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführten Flug fliegen,
- die mögliche Überprüfung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausgleichsbeträge.
Dem Bericht sind erforderlichenfalls Legislativvorschläge beizufügen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDowell